Jusletter

Chômage : un jour de retard vaut un jour de sanction

  • Autor/Autorin: Jurius
  • Beitragsart: Aus dem Bundesgericht
  • Rechtsgebiete: Arbeitslosenversicherung
  • Zitiervorschlag: Jurius, Chômage : un jour de retard vaut un jour de sanction, in: Jusletter 19. November 2018
BGer – Der Arbeitslose, der seinen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen einen Tag zu spät abgibt, muss mit einer Strafe rechnen, auch wenn sein Verhalten bisher einwandfrei war. Das Bundesgericht hat einer Beschwerde des Arbeitsamtes des Kantons Genf stattgegeben. (Urteil 8C_604/2018) (dr)

0 Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare

Ihr Kommentar zu diesem Beitrag

AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.