Unterhalt für mündiges Kind in Ausbildung geht dem für (Ex-) Ehegatten nicht vor
BGer – Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes in Ausbildung hat im Falle einer finanziellen Mankosituation hinter denjenigen eines unterhaltsberechtigten (Ex-) Ehegatten zurückzutreten. Das Anfang 2017 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht bildet keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich zu ändern. (Urteil 5A_457/2018)
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