Zulässige Abweisung invalider Gastarbeiter
Diskriminierung als qualifizierte Ungleichbehandlung
Wird einem zu Erwerbszwecken in die Schweiz gekommenen Ausländer die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, nachdem er invalide und teilweise fürsorgeabhängig geworden ist, kann er sich nicht auf das in der neuen Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 14) verankerte Diskriminierungsverbot berufen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, laut welchem diese Grundrechte keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen. Verfahrensrechtlich hat das zur Folge, dass für die Betroffenen in solchen Fällen der Rechtsweg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht verschlossen bleibt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Bundesrechtspflegegesetz).
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