Kein Raum für eine Beistandschaftserrichtung nach Art. 308 ZGB bei gleichzeitiger Besuchsrechtsverweigerung nach Art. 274 Abs. 2 ZGB?
In BGE 126 III 219 ff. hat das Bundesgericht entgegen der Auffassung der beiden Vorinstanzen entschieden, dass kein Raum für die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zwecks Förderung einer künftigen Annäherung zwischen Kind und Vater bestehe, wenn diesem gleichzeitig ein Besuchsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert wird und auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt sind.
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