Nicht abzugsfähige Kosten für Vermögensverwaltung
Die von einer Bank für die Erledigung eines umfassenden Vermögensverwaltungsauftrags verlangten «Verwaltungsgebühren» dienen laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts «letztlich der Anlageberatung» und sind «somit Lebenshaltungskosten bzw. Kosten, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung der Wertschriften verbunden sind». Solche Auslagen aber stellen laut Rechtsprechung der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts keine Vermögensverwaltungskosten dar, die steuerlich in Abzug gebracht werden könnten (Art. 32 und 34 Gesetz über die direkte Bundessteuer; DBG).
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