Zum Handeln aufgeforderter Gesetzgeber
Lücke bei den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht?
Die gesetzliche Regelung der Administrativhaft für illegal anwesende Ausländer (Art. 13a ff. Ausländergesetz) weist möglicherweise eine verhängnisvolle Lücke auf, wie aus einem Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Dieses zeigt auf, dass der Haftgrund der Gefahr des Untertauchens nur im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft genannt wird, nicht aber im Zusammenhang mit der Vorbereitungshaft. Dies hat zur Folge, dass ein von der Polizei aufgegriffener illegal anwesender Ausländer trotz offensichtlicher Gefahr des Untertauchens nicht inhaftiert werden kann, wenn er um Asyl nachsucht, bevor ein Wegweisungsentscheid ergeht. Denn in dieser Konstellation ist Ausschaffungshaft (noch) nicht möglich, und für die Anordnung von Vorbereitungshaft genügt die Gefahr des Untertauchens nicht.
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