Lebensversicherung und Opferhilfe
Anrechnungsregeln für die Witwe
Leistungen einer Lebensversicherung, die das Opfer oder sein Angehöriger ohnehin einmal erhalten hätte, dürfen laut einem neuen Entscheid des Bundesgerichts nicht unbesehen von der Opferhilfeentschädigung abgezogen werden. Vielmehr gilt es im Einzelfall «gestützt auf die konkreten Versicherungsleistungen festzulegen, welche Teile als Schadenersatz anzurechnen sind und welche nicht».
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