Sondersteuer für Steuerbefreite
Aargauer Regelung verletzt Bundesrecht
Befreit das Bundesrecht eine Kategorie juristischer Personen von der Einkommens- und Vermögenssteuer, so darf ein Kanton solche Einrichtungen nicht als einzige einer Grundsteuer auf den Liegenschaften unterwerfen. Das Bundesgericht hat deshalb eine Vorschrift im aargauischen Steuergesetz von 1983 beanstandet, welche ausschliesslich die steuerbefreiten juristischen Personen mit 2 Promillen des amtlichen Wertes ihrer Grundstücke besteuert. Die II. Öffentlichrechtliche Abteilung des Gerichts hiess in ihrem einstimmigen Urteil eine staatsrechtliche Beschwerde einer in Basel domizilierten Anlagestiftung gut, der verschiedene Liegenschaften im Kanton Aargau gehören.
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