Vertraglicher Verzicht auf die 125-prozentige Überzeitentschädigung ist unzulässig
Umstrittene Rechtsfrage durch Grundsatzurteil geklärt
Artikel 13 des (alten und neuen) Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu, «den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten». Von dieser Entschädigungspflicht erlaubt das Gesetz gemäss Bundesgericht nur zwei Ausnahmen: Gewisse Kategorien von Arbeitskräften (Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) haben nur Anspruch auf den Zuschlag, falls ihre Überzeit 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt (Art. 13 Abs. 1 ArG). Und im gegenseitigen Einverständnis kann die Überzeitarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden (Art. 13 Abs. 2 ArG). Nicht vorgesehen ist hingegen, dass mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf die Entschädigung für die Überzeitarbeit ganz oder teilweise verzichtet werden könnte.
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