Gefängnisstrafe wegen Verbrauchs einer versehentlich doppelt ausbezahlten Versicherungssumme
Wer einen vom Bezahlenden irrtümlich doppelt überwiesenen Betrag verbraucht, macht sich wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten (Artikel 141bis des Strafgesetzbuchs) strafbar. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichts ist es entscheidend, ob dem Täter Vermögenswerte überwiesen werden, auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Ob der Täter vom Überweisenden nichts zu fordern hat (Fehlüberweisung) oder ob er nichts mehr zu fordern hat (versehentliche Doppelzahlung), spiele keine Rolle.
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