Zulässige Verwendung der Marke «WIR»
Wer mit WIR-Guthaben handelt, darf die geschützte Wortbildmarke WIR in seiner Werbung verwenden, solange er damit nur seine Geschäftstätigkeit umschreibt; nicht zulässig ist dagegen auf Grund der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes (MSchG) die Verwendung der Überschrift «WIR-Börse», wie das Bundesgericht entschieden hat. Es bestätigte damit einen im Ergebnis gleich lautenden Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt, das eine markenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Klage der WIR Bank weitgehend abgewiesen hatte.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire