Beschwerdelegitimation im bäuerlichen Bodenrecht
Zum Entscheid der 2. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 8. Juni 2000 (BGE 126 III 274)
Die in Artikel 83 Absatz 3 BGBB enthaltene Aufzählung der nach bäuerlichem Bodenrecht zur Beschwerde legitimierten Personen und Amtsstellen ist nicht abschliessend. Gegen die Erteilung der Erwerbsbewilligung an eine vorkaufsberechtigte Person kann sich der in dieser Bestimmung nicht erwähnte Käufer eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit einer Beschwerde zur Wehr setzen. Mit diesem Entscheid klärt das Bundesgericht eine bisher offene Rechtsfrage im bäuerlichen Bodenrecht.
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