EMRK und Gestaltungspläne
Anspruch auf öffentliche Verhandlung
Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts kann ein Gestaltungsplan, der die künftige Bebauung eines Grundstücks detailliert regelt, in zivilrechtliche Ansprüche eines unmittelbaren Nachbarn eingreifen, so dass dieser im Falle eines Streits Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung hat (Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention; EMRK).
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