Rechtslehrer als Anwalt
Wink an die Adresse des Gesetzgebers
Wer eine Zivil- oder Strafsache ans Bundesgericht weiterzieht, muss sich in Lausanne durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine Ausnahme sieht das Bundesrechtspflegegesetz einzig für die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen vor, die auch ohne Anwaltspatent vor den Schranken des höchsten Gerichts auftreten dürfen (Art. 29 Abs. 2). Diese Regelung wird jetzt vom Bundesgericht in einem neuen Urteil hinterfragt, von dem der Öffentlichkeit indes nur gerade knapp anderthalb Seiten zugänglich gemacht werden.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire