Kostenfreiheit eingeschränkt
Verwaltung und Versicherer werden künftig zur Kasse gebeten
Die gesetzliche Regel, wonach den Parteien im Streit um Leistungen der Sozialversicherung keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen (Art. 134 Bundesrechtspflegegesetz), wird vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) auf dem Weg der Gesetzesinterpretation weiter eingeschränkt. Bereits seit geraumer Zeit gilt als allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz des Sozialversicherungsrechts des Bundes, dass trotz Kostenfreiheit zur Gerichtskasse gebeten wird, wer mutwillig oder leichtsinnig einen Prozess führt (BGE 119 V 316 E. 3c).
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