Unterschiedlich lange Monate
Maximale Dauer der Ausschaffungshaft
Bei der Berechnung der maximal zulässigen Dauer der Ausschaffungshaft ist nach Auffassung des Bundesgerichts nicht vom Zeitpunkt der formellen Haftanordnung auszugehen, sondern vom Moment der tatsächlichen Festnahme. Ausschaffungshaft darf für höchstens drei Monate angeordnet werden, wobei eine Verlängerung um maximal sechs Monate möglich ist (Art. 13b Abs. 2 Ausländergesetz).
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