Prozessfalle für Anwälte
Frist für Nichtigkeitsbeschwerde
Ein kantonales Strafurteil, das im vergangenen Jahr gefällt wurde, aber erst im Verlaufe des Jahres 2001 eröffnet oder zugestellt wird, muss innert zwanzig Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Die neue Frist von dreissig Tagen (Art. 272 Bundesstrafrechtspflegegesetz) kommt nur bei der Anfechtung von Urteilen zum Tragen, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision am 1. Januar 2001 gefällt wurden. Massgeblich dabei ist das Urteilsdatum .
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