Betrieb des Babyfensters rechtlich nicht unzulässig
Im Frühjahr 2001 wurde an einem Regionalspital im Kanton Schwyz ein Babyfenster eröffnet. Dort kann ein unerwünschtes neugeborenes Kind anonym in ein geheiztes Wärmebettchen gelegt werden, worauf mit einer Verzögerung von zwei Minuten das Krankenhauspersonal alarmiert wird, welches das Kind versorgt und die Behörden informiert. Ein letzte Woche publik gemachtes Rechtsgutachten, welches vom Bundesamt für Justiz in Auftrag gegeben und von Professor Dr. Heinz Hausheer und Dr. Regina E. Aebi-Müller verfasst wurde, kommt zum Schluss, dass das Betreiben eines Babyfensters aus zivil- und strafrechtlicher Sicht zulässig ist.
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