Nichtig oder nicht vorhanden?
Formvorschriften bei Stockwerkeigentum
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann einem einzelnen Mitglied nicht einfach durch einen einstimmigen mündlichen Beschluss ein Sondernutzungsrecht an einem gemeinschaftlich genutzten Bauteil einräumen. Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts vermag ein solcher «mündlicher Beschluss ausserhalb einer Stockwerkeigentümerversammlung einen schriftlichen Zirkulationsbeschluss oder einen protokollierten und aufzubewahrenden Versammlungsbeschluss nicht zu ersetzen».
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