Kein Verzicht auf Gutachter
Beurteilung der Freiheitsentziehung
Sieht ein Kanton für die Beurteilung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Falle psychisch kranker Personen nur eine einzige richterliche Instanz vor, kann diese laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts grundsätzlich nicht vom Beizug eines Sachverständigen absehen.
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