Einige Anmerkungen zur Schuldenbremse
Vor einer Woche, in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 2001, haben Volk und Stände Art. 126 BV total revidiert, sowie die Übergangsbestimmungen des "Haushaltsziels 2001" gemäss Art. 196 Zif. 12 Abs. 10 aufgehoben, und damit die Verfassungsgrundlagen der sog. Schuldenbremse angenommen. Dieser Entscheid bedeutet die Rückkehr zum finanzpolitischen Normalbetrieb. Die Feuerprobe für die Schuldenbremse ist jedoch noch nicht bestanden und die nächsten Jahre werden zeigen, ob die Regelbindung zu einem auf die Dauer ausgeglichenen Bundeshaushalt führen wird.
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