Kapitalleistung bei Unfalltod
Jede Versicherungsleistung ist kürzbar
Auch die in einer privaten Unfallversicherung vorgesehene Todesfallsumme kann laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts wegen des Verhaltens des Versicherten grundsätzlich gekürzt werden, sofern dies in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen ist. Damit wird der Auffassung des Zürcher Handelsgerichts widersprochen, das aus der Rechtsnatur der Unfallversicherung mit Todesfallkapital ableiten wollte, es komme in solchen keine Herabsetzung in Frage, sondern nur eine vollständige Verweigerung der Leistungen.
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