Der Rechtsmissbrauch als Scheidungsgrund
Widersetzt sich eine Frau allein deshalb der Scheidung, um ihren Mann zu bestrafen und daran zu hindern, vor Ablauf der vierjährigen Trennungsfrist seine schwangere Freundin zu heiraten, liegt darin noch kein offenbarer Rechtsmissbrauch. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts hervor, das es im beurteilten Fall abgelehnt hat, die Ehe auf dem Umweg über das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu scheiden (vgl. Art. 2 und 115 Zivilgesetzbuch). Grundsätzlich soll das aber künftig möglich sein.
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