„Viertel-Lösung“ im „Achtel-Streit“
Der Gesetzgeber hat unter dem Titel „Erbrecht des überlebenden Ehegatten“ Art. 473 ZGB revidiert. Danach beträgt die verfügbare Quote einen Viertel des Nachlasses, wenn der Erblasser seinem Ehegatten die Nutzniessung an dem den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft zuwendet. Die Gesetzesänderung ist am 1. März 2002 in Kraft getreten.
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