Zulässige besondere Steuer auf Wasserenergieproduktion
Die vom Kanton Wallis auf der Elektrizitätsproduktion mit Wasserkraft erhobene besondere Steuer beruht laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich im kantonalen Wasserkraftgesetz, das eine solche Abgabe in Höhe von 60 Prozent des gemäss eidgenössischem Wasserrechtsgesetz maximal zulässigen Wasserzinses von derzeit Fr. 80.- je Kilowatt Bruttoleistung vorsieht.
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