Opferhilfeansprüche trotz Aussageverweigerung
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht muss auf Verlangen des Bundesgerichts die Opferhilfeansprüche einer im Reinigungsdienst des Universitätsspitals tätigen und dort angeblich zweimal von einem Mitarbeiter vergewaltigten und von weiteren Personen sexuell belästigten Frau neu überprüfen. Der inzwischen entlassene Hauptbeschuldigte bestreitet den Vorfall. Nach der Durchführung verschiedener Verwaltungsverfahren reichte die Gesundheitsdirektion indes Strafanzeige gegen ihn ein. Die Staatsanwaltschaft musste das Verfahren aber einstellen, weil die inzwischen verheiratete und schwangere Frau von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss Opferhilfegesetz Gebrauch machte.
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