Gerüchte nach Entlassung
Pflicht des Arbeitgebers zur Berichtigung?
Das Bundesgericht hat das Begehren einer Rayonleiterin im Detailhandel abgewiesen, die unter Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen worden war, nachdem sie einen Karton Wein im Wert von Fr. 21.05 nach Hause nehmen wollte, der nicht bezahlt war. Die Betroffene machte geltend, es sei an der Kasse zu einem Versehen gekommen, und verlangte vom Arbeitgeber, dies dem Personal mitzuteilen und Gerüchten über einen versuchten Diebstahl entgegenzutreten. Dies lehnten das erstinstanzliche Arbeitsgericht, das Obergericht des Kantons Solothurn und nun auch das Bundesgericht ab.
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