Nachsendeauftrag der Schweizerischen Post
Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat im Entscheid vom 25.04.2002 (516/51) die Post angewiesen, die Tarife und Formulare für die Übernahme von Nachsendeaufträgen an das Datenschutzgesetz anzupassen. Untersagt ein Kunde der Post die Aufnahme der neuen Adresse in die Datenbank für den kommerziellen Adressaktualisierungsdienst, darf die Nachsendung maximal doppelt so viel kosten wie wenn die Adressaktualisierung erlaubt wird. Der Entscheid wird im Folgenden im Volltext wiedergegeben.
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