Pfändung und Beschwerdebefugnis des Betreibungsamtes
Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 26. März 2002 (7B.24/2002)
Das Betreibungsamt ist im Beschwerdeverfahren nur in Ausnahmefällen zur Weiterziehung eines Entscheids der kantonalen Aufsichtsbehörde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gemäss Art. 19 SchKG befugt.
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