Krankheit schützt vor Betreibung nicht
Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 19. April 2002 (7B.62/2002)
Rechtsstillstand während einer Betreibung kann nur dem schwerkranken Schuldner gewährt werden. Damit eine schwere Krankheit im Sinne von Art. 61 SchKG vorliegt, muss es dem Schuldner unmöglich oder zumindest unzumutbar sein, sich im Betreibungsverfahren zu wehren oder einen Vertreter zu bestellen. Schonung verdient überdies ein Schuldner, der wegen seiner Krankheit seine berufliche Tätigkeit einstellen musste und deshalb zahlungsunfähig geworden ist.
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