Jusletter

Das Mitteilungsverfahren nach dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

  • Auteur-e: Christoph Spenlé
  • Domaines juridiques: Droits de l'Homme
  • Proposition de citation: Christoph Spenlé, Das Mitteilungsverfahren nach dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, in : Jusletter 15. Juli 2002
Mit ihrem Beitritt zum Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965 am 29. November 1994 hat die Schweiz bekräftigt, dass rassistisches und menschenverachtendes Verhalten nicht toleriert werden. Nachdem unser Land mit der Revision des Strafrechts (Einführung von Art. 261bis StGB) den Anforderungen des Übereinkommens nachgekommen ist, trat dieses am 29. Dezember 1994 in Kraft. Nicht abgegeben wurde damals jedoch die Erklärung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens, welche die Einführung eines individuellen Mitteilungsverfahrens für die Opfer von rassistischer oder fremdenfeindlicher Diskriminierung und Intoleranz vorsieht. Diese Bestimmung sieht vor, dass Opfer von rassendiskriminierenden Akten nach dem Durchlaufen des nationalen Instanzenzuges, die Angelegenheit mit einer „Mitteilung“ dem UNO-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Committee on the Elimination of Racial Discrimination [CERD]) zur Kenntnis bringen können, wenn sie auf nationaler Ebene keine Genugtuung erlangt haben. Am 29. August 2001 hat nun der Bundesrat eine Botschaft betreffend die Annahme des Mitteilungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens verabschiedet und damit seinen Willen zur konsequenten Umsetzung des Übereinkommens und seiner Kontrollmechanismen bekräftigt. Die Vorlage befindet sich zur Zeit noch in der parlamentarischen Beratung.

Aucun commentaire

Es gibt noch keine Kommentare

Votre commentaire sur cet article

Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.