Massgebend ist der tatsächlich bezogene Lohn
Praxis zur Arbeitslosenversicherung
Es bleibt beim Grundsatz, dass bei der Ermittlung des gegen Arbeitslosigkeit versicherten Verdienstes von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen ist (BGE 123 V 72). Von dieser Regel kann laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) im Einzelfall nur dann abgewichen werden, wenn ein Missbrauch in Form fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nie ausbezahlt wurden, praktisch ausgeschlossen werden kann.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire