Jusletter

Entziehen eines «fremden» Kindes

Gefängnisstrafe für eine reine Registermutter

  • Auteur-e: fel.
  • Domaines juridiques: Délits contre la famille
  • Proposition de citation: fel., Entziehen eines «fremden» Kindes, in : Jusletter 19. August 2002
Der Straftatbestand des Entziehens Unmündiger (Art. 220 Strafgesetzbuch) ist laut einem Urteil des Bundesgerichts grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Personen anwendbar, die weder die leiblichen Eltern des entzogenen Kindes sind noch dessen Adoptiveltern. Konkret zu beurteilen war in Lausanne der Fall eines Elternpaars, das den im Jahre 1988 in Nordzypern geborenen Neffen der Ehefrau erfolglos zu adoptieren versuchte und ihn schliesslich auf Grund gefälschter Papiere als eigenes Kind ins Schweizer Familienregister eintragen liess.

Aucun commentaire

Es gibt noch keine Kommentare

Votre commentaire sur cet article

Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.