Entziehen eines «fremden» Kindes
Gefängnisstrafe für eine reine Registermutter
Der Straftatbestand des Entziehens Unmündiger (Art. 220 Strafgesetzbuch) ist laut einem Urteil des Bundesgerichts grundsätzlich auch im Zusammenhang mit Personen anwendbar, die weder die leiblichen Eltern des entzogenen Kindes sind noch dessen Adoptiveltern. Konkret zu beurteilen war in Lausanne der Fall eines Elternpaars, das den im Jahre 1988 in Nordzypern geborenen Neffen der Ehefrau erfolglos zu adoptieren versuchte und ihn schliesslich auf Grund gefälschter Papiere als eigenes Kind ins Schweizer Familienregister eintragen liess.
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