Erwerbslose Wohnsitznahme durch ausländische Rentner - ungenügende finanzielle Mittel
Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30.08.2002, BE.2000.00002
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau äusserte sich zu den Voraussetzungen der erwerbslosen Wohnsitznahme nach Art. 34 der Begrenzungsverordnung (BVO). Es erachtet - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdedienst des EJPD - eine enge Beziehung zur Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO dann als gegeben, wenn Kinder des Rentners mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz leben. Zur Überprüfung, ob der Rentner über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 34 lit. e BVO verfügt, ist der finanzielle Bedarf des Rentners nach den SKOS-Richtlinien zu ermitteln. Hat der Rentner nicht genügend eigene finanzielle Mittel, können auch Dritte (z.B. Kinder) Unterstützung leisten. Dabei ist zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit dieser Dritten ausreichend ist. Genügen die Mittel der unterstützenden Dritten - wie im vorliegendne Fall - nicht, ist das Gesuch abzulehnen.
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