Kein gleicher Lohn für Stellvertreter
Eine Differenz von mehr als 30 Prozent zwischen dem Lohn einer fest angestellten Kindergärtnerin und demjenigen einer für kurze Zeit eingestellten Stellvertreterin streift zwar die Grenze des Zulässigen, wird aber vom Bundesgericht gerade noch als verfassungskonform akzeptiert.
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