Arbeitgeber als Gastgeber
Doppelte fremdenpolizeiliche Pflichten?
Ein Gastgeber ist zwar verpflichtet, die Anwesenheit eines Fremden – bei entgeltlicher Beherbergung sofort und sonst binnen Monatsfrist – der Ortspolizei zu melden (Art. 2 Abs. 2 Ausländergesetz). Diese Meldepflicht entfällt indes laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts, wenn der Gastgeber zugleich Arbeitgeber des Fremden ist und sich daher noch um weitere Formalitäten wie die Arbeitsbewilligung zu kümmern hat (Art. 3 Abs. 3 Arbeitsgesetz).
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