Präzisierung der Praxis zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung bei Leerstand von Immobilien (oder Teile davon)
Bei Liegenschaften, die der Steuerpflichtige nicht mehr für die Erzielung von steuerbaren Umsätzen verwendet, liegt spätestens nach 12 Monaten eine vollumfängliche Nutzungsänderung vor, die den Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 1 MWSTG begründet. Das trifft u. a. auch auf den Leerstand von Liegenschaften zu.
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