Nicht länger als fünf Jahre
Strafzuschlag auf Krankenkassenprämie
Der Zuschlag auf der Krankenkassenprämie, mit dem ein Versicherter «bestraft» wird, wenn er sich dem Versicherungsobligatorium entzogen hat, darf laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) während höchstens fünf Jahren erhoben werden.
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