Gewinnspiel nicht via gewinnbringender 0190-Telefonnummer
Urteil (1 H O 2217/99) des LG Memmingen vom 10. Mai 2000
Dem LG Memmingen zufolge ist es wettbewerbswidrig, wenn ein Veranstalter ein Gewinnspiel mit dem Hinweis auf eine 0190er-Telefonnummer ankündigt, wenn unter dieser Telefonnummer die geforderte Leistung oder Antwort mitzuteilen ist und dies als Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel erforderlich ist. Das Urteil (1 H O 2217/99) wird im Folgenden im Volltext wiedergegeben.
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