Partielle Liberalisierung der Ausländervorschriften betreffend Verwaltungsräte
Mit Kreisschreiben vom 25.7.2003 hat das Eidgenössische Handelsregisteramt die kantonalen Handelsregisterbehörden angewiesen, Art. 708 OR betreffend Nationalität und Wohnsitz der Mitglieder des Verwaltungsrats von Aktiengesellschaften ab sofort «staatsvertragskonform» auszulegen. Aufgrund der Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den EFTA-Staaten sind nun EU- und EFTA-Bürger im Rahmen von Art. 708 OR Schweizer Bürgern gleichgestellt. Das (kumulative) Wohnsitzerfordernis gilt weiterhin und soll auch im Rahmen der geplanten Gesetzesrevision beibehalten werden.
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