Namensrechte an Pseudonym – Urteil des BGH zu «www.maxem.de»
Der deutsche BGH beurteilt im Urteil (I ZR 296/00) vom 26. Juni 2003 die Verwendung eines fremden Namens (Maxem) als Internet-Adresse als unbefugten Namensgebrauch. Diesen könne jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen. Eigene Rechte des Beklagten an dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint. Das Namensrecht schütze zwar auch denjenigen, der ein Pseudonym verwende. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Träger des angenommenen Namens mit diesem Namen Verkehrsgeltung erlangt habe.
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Votre commentaire sur cet article
Les abonné-e-s à cette revue peuvent prendre part à la discussion. Veuillez vous connecter pour poster des commentaires.
Aucun commentaire