Die Unterstellung von Hilfspersonen eines Finanzintermediärs unter das Geldwäschereigesetz
Antwort vom 28.11.2003 auf hängige Fragen zur Unterstellung unter das GwG
Nach Auffassung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Tätigkeit von beauftragten Dritten durch die Bewilligung respektive den SRO-Anschluss des Finanzintermediärs abgedeckt.
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