Dahingefallener Gesamtarbeitsvertrag
Grundsätzliche Gültigkeit bleibt
Fällt ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ersatzlos dahin, bleiben laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts jene Bestimmungen, welche die Leistungen der Vertragsparteien betreffen, im Rahmen des jeweiligen Einzelarbeitsvertrags grundsätzlich gültig.
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