Aufbewahrungspflicht von Kopien der Kundendokumentation durch den Finanzintermediär bei Mandatsübertragung auf einen anderen Finanzintermediär
Ergänzung der FAQ´s der Kontrollstelle GwG vom 16. Januar 2004
Falls ein Finanzintermediär (nachfolgend: Übertragender), welcher Mitglied einer SRO ist oder über eine Bewilligung der Kontrollstelle verfügt, ein dem Geldwäschereigesetz unterstelltes Mandat einem anderen bewilligten bzw. angeschlossenen Finanzintermediär (nachfolgend: neuer Finanzintermediär) überträgt, stellt sich die Frage, ob er die im Laufe der Kundenbeziehung gemäss Artikel 7 GwG erstellten und aufbewahrten Dokumente dem neuen Finanzintermediär übergeben kann, ohne selber Kopien aufzubewahren.
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