Barauszahlung dank gefälschter Unterschrift
Pensionskasse muss nur einmal zahlen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat ein Urteil des Zürcher Versicherungsgerichts aufgehoben, laut dem eine Pensionskasse einer Witwe und ihren Kindern eine Austrittsleistung von über 200’000 Franken hätte bezahlen müssen. Der versicherte Ehemann und Vater hatte sich das Pensionskassenguthaben zwei Jahre vor seinem Tod im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bar auszahlen lassen und dabei die erforderliche Zustimmung der Ehefrau mit einer gefälschten Unterschrift «belegt».
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