Grundstückversteigerung duldet keinen Unterbruch
Eine betreibungsamtliche Liegenschaftsversteigerung ist laut Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken ohne Unterbrechung durchzuführen (Art. 61), und laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist auch eine kurze Pause von rund zehn Minuten nicht zulässig.
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