Freizügigkeit für Renten
In Europa gilt Leistungsexportprinzip
Das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene und seit dem 1. Juni 2002 in Kraft stehende Freizügigkeitsabkommen enthält für den Bereich der Sozialversicherung ein sogenanntes Leistungsexportprinzip. Dieses bezweckt laut einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) «die uneingeschränkte Auszahlung von Leistungen, ungeachtet dessen, in welchem Mitgliedstaat eine Person wohnt».
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