Umgekehrte Versteigerung im Internet
BGH Urteil vom 13.11.2003; I ZR 40/01 (Leitsatzentscheidung)
Die Bewerbung und Durchführung einer «umgekehrten Versteigerung» von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstösst jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der «Auktionssieger» nach Abschluss der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das «ersteigerte» Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.
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