Die Haftung des Auktionators für Sachmängel gegenüber dem Ersteigerer
Der Auktionator steht in einer besonderen Vertrauensstellung sowohl zum Einlieferer als auch zum Ersteigerer. Deshalb haftet er dem Ersteigerer gegenüber nicht nur ausservertraglich, sondern auch vertraglich. Je nach Eigenart des Vertrages steht Haftung aus Auftragsrecht wegen mangelnder Sorgfalt oder Sachgewährleistungspflicht aus Kaufrecht zur Disposition. Die Haftung kann nur begrenzt wegbedungen werden. Bei ausservertraglicher Tätigkeit ist neben der Haftung für deliktisches Handeln auch die Haftung aus erwecktem Vertrauen zu prüfen.
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