Schmerzlicher Verlust goldener Fesseln
Mitarbeiterbeteiligung und Arbeitnehmerschutz
Wer als Arbeitnehmer beim Erwerb der Mitarbeiterbeteiligung primär als Anleger handelt und das mit der jeweiligen Anlage verbundene Risiko aus freien Stücken eingeht, kann sich nicht auf den gesetzlichen Arbeitnehmerschutz berufen. Anders verhält es sich jedoch, wenn Beteiligungspapiere unter dem Marktwert oder sogar gratis abgegeben werden und einen Lohnbestandteil bilden.
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